Satzung
zuletzt ergänzt durch die Beschlüsse vom 19.3.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Hammerschmiede-West e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Verein ist es, die Siedler der Siedlung Hammerschmiede-West e.V. bezüglich ihrer gemeinsamen Siedlerinteressen zu vertreten und ihre Interessen in jeder Hinsicht zu fördern.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und steht auf demokratischer Grundlage.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Siedler und Eigentümer werden, wenn er die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheims wird, fortgesetzt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist am 1. April jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Beitrag mehr als 9 Monate im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. In dem Mahnschreiben soll auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.
Ein Mitglied kann ferner dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied schriftlich bekannt gemacht. § 5-II gilt entsprechend.
§ 7 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die gemeinsamen Interessen der Siedler in Augsburg zu fördern, sich an der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und etwaigen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
§ 8 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie bis zu 10 Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Vertretung des Vereins
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsvorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins und des Vorstands ist vorgesehen, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein in denjenigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich vertritt, in denen der Vorsitzende an der Ausübung des Vorstandsamts rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 10 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Zur Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. , bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann einen Tagungsleiter wählen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorhanden ist. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.
Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Zweckänderung kann nur einstimmig beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.
§ 13 Niederlegung von Beschlüssen
Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder die Liquidatoren.
Das Vereinsvermögen fällt hierbei derjenigen Dachorganisation zu, welcher der Verein zur Zeit der Auflösung angehört.